Zusammenfassung des Urteils B 2004/130: Verwaltungsgericht
A. H., eine iranische Staatsangehörige, reiste mit ihrer Familie in die Schweiz ein, stellte ein Asylgesuch, wurde geschieden und erhielt eine vorläufige Aufnahme. Später heiratete sie erneut, stellte einen Antrag auf Familiennachzug für ihren Ehemann, der abgelehnt wurde. Nach mehreren Rekursen und Beschwerden vor verschiedenen Instanzen wurde der Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann verneint, da die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens galt. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, und die Kosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Entscheidung beruhte auf der fehlenden rechtlichen Grundlage für den Familiennachzug.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2004/130 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 09.11.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verschafft keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit, der zum Familiennachzug berechtigt und die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beseitigt (Verwaltungsgericht, Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verschafft keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit, der zum Familiennachzug berechtigt und die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beseitigt (Verwaltungsgericht, B 2004/130). |
Schlagwörter: | Recht; Aufenthalt; Familie; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Anwesenheit; Erteilung; Entscheid; Rechtsanspruch; Ausländer; Kinder; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Gesuch; Familiennachzug; Vorinstanz; Anwesenheitsrecht; Familienleben; Rückkehr; Ehemann; Asylrekurskommission; Asylgesuch; Rekurs; Bewilligung; Anspruch; Ausschliesslichkeit; Asylverfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 122 II 433; 130 II 286; 130 II 287; 130 II 288; |
Kommentar: | - |
Urteil vom 9. November 2004
Anwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen
A. H., M. H.,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz, betreffend
Aufenthaltsbewilligung / Nichteintreten hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ A. H., geb. 1968, ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste am 23. Juli 1996 mit ihrem damaligen Ehemann und den gemeinsamen Kindern R., geb. 1987, A., geb. 1989 und M., geb. 1995, in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchten. Mit Verfügung vom
17. Dezember 1996 wies das Bundesamt für Flüchtlinge die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 23. Februar 1999 wies die Schweizerische Asylrekurskommission die gegen die Abweisung der Asylgesuche erhobene Beschwerde ab.
Mit Entscheid vom 1. September 2000 wurde die Ehe geschieden, und die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.
A.H. und ihre Kinder stellten im Juni/Juli 1999 ein Wiedererwägungsgesuch, welches von der Asylrekurskommission mit Entscheid vom 21. September 2000 gutgeheissen wurde. Das Bundesamt für Flüchtlinge wurde angewiesen, den Aufenthalt von A. H. und ihren Kindern nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Mit Verfügung vom 26. September 2000 ordnete in der Folge das Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme an.
Am 3. Juli 2003 ersuchte A. H. um Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen für sich und ihre Kinder. Am 24. Oktober 2003 erteilte das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligungen.
Am 12. Dezember 2003 heiratete A. H. in St. Gallen ihren Landsmann M. H., geboren 1965. Dessen Asylgesuch vom 11. Januar 2001 war vom Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 5. Juni 2003 abgewiesen worden.
Am 30. Januar 2004 ersuchte A. H. um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann. Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 teilte das Ausländeramt der Gesuchstellerin mit, aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens könne kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Mitteilung kein ordentliches Rechtsmittel eingelegt werden könne.
Mit Entscheid vom 29. März 2004 wies die Asylrekurskommission die Beschwerde von
M. H. gegen die Verweigerung des Asyls ab. Am 1. April 2004 forderte das Bundesamt für Flüchtlinge den Gesuchsteller auf, die Schweiz bis 27. Mai 2004 zu verlassen.
./ Mit Eingabe vom 25. Mai 2004 erhoben die Eheleute H. durch ihren Rechtsvertreter Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement und beantragten, das Gesuch um Familiennachzug vom 30. Januar 2004 sei gutzuheissen. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, die Mitteilung des Ausländeramts vom 19. Mai 2004 sei als Verfügung zu betrachten.
Mit Entscheid vom 6. Juli 2004 trat das Justiz- und Polizeidepartement auf den Rekurs nicht ein. Es erwog, aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens könne vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftigen Ablehnung bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung eingeleitet werden, wenn kein Anspruch auf Erteilung einer solchen bestehe. Im vorliegenden Fall bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für M. H.. Dessen Ehegattin verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung und damit nicht über einen Rechtsanspruch auf Anwesenheit.
Sie könne daher über den Familiennachzug nicht mehr Rechte auf ihren Ehegatten übertragen als ihr selbst zustehen würden.
./ Mit Eingabe vom 23. August 2004 erhoben die Eheleute H. durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 6. Juli 2004 sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug vom 30. Januar 2004 sei gutzuheissen, eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf den Rekurs einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Verfügung vom 25. August 2004 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab.
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 28. September 2004 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Sie machen im wesentlichen geltend, die Ehefrau habe einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht habe im Entscheid 126 II 335 ff. die Frage offen gelassen, wie es sich verhalte, wenn die als Provisorium konzipierte vorläufige Aufnahme über viele Jahre hinweg verlängert und damit faktisch zu einem Dauerstatus würde. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:
./ a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, und die Beschwerdeeingaben vom 23. August und 28. September 2004 erfüllen zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
b) Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren, das Gesuch um Familiennachzug vom 30. Januar 2004 sei gutzuheissen. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen
Rekursentscheid fest, aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens könne kein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung eingeleitet werden. Dementsprechend trat sie auf den Rekurs nicht ein, da sie die Mitteilung der Rechtslage durch das Ausländeramt gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (GVP 1999 Nr. 14) nicht als anfechtbare Verfügung betrachtete. Wenn im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anerkannt würde, wäre die Angelegenheit zur erstmaligen materiellen Behandlung des Familiennachzugsbegehrens an das Ausländeramt zurückzuweisen, da dieser Punkt nicht Gegenstand des Rekursentscheids war.
./ Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der in der Rekursbegründung dargelegten Lehrmeinung auseinandergesetzt, wonach der auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) gestützte Familiennachzugsanspruch in allen Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zur Anwendung komme, namentlich auch bei Personen, die im Besitz einer Härtefallbewilligung nach Art. 13 lit. f Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21, abgekürzt BVO) seien.
Die Vorinstanz hat schlüssig begründet, weshalb sie aufgrund einer Härtefallbewilligung keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug annahm. Sie stützte sich u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und ein Handbuch zum Ausländerrecht. In diesem wird ausdrücklich auf die Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis Bezug genommen (vgl. Uebersax, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002,. Rz. 5.158). Bei dieser Sachlage ist es nicht als Gehörsverletzung zu betrachten, wenn die Vorinstanz nicht explizit auf den ebenfalls die bundesgerichtliche Praxis kritisierenden Aufsatz von Tarkan Göksu (Asyl 1/04, S. 17) einging. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Vorbringen auseinandersetzen muss (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1057).
./ Streitig ist im vorliegenden Fall, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann besteht. Dies würde den Grundsatz der
Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes, SR 142.31, abgekürzt AsylG; vgl. auch GVP 1999 Nr. 14) ausser Kraft setzen. Danach kann vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach der rechtskräftigen Ablehnung der Anordnung einer Ersatzmassnahme kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, wenn kein Rechtsanpruch auf Erteilung einer solchen besteht. Die Beschwerdeführer behaupten einen solchen Anspruch und berufen sich auf Art. 8 EMRK).
Das Bundesgericht hat in einem neuen, während des hängigen Beschwerdeverfahrens ergangenen Entscheid seine bisherige Praxis in der vorliegend kontroversen Streitsache bestätigt. Es hielt fest, Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) gewährleisteten das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens. Es könne diese Garantien verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilten, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt werde. Der sich hier aufhaltende Angehörige müsse dabei aber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies sei der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht die Niederlassungsbewilligung besitze über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhe. Trotz der in der Doktrin an dieser Praxis geübten Kritik, wonach es zu restriktiv und mit der Praxis der Konventionsorgane unvereinbar sei, die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Vorhandensein eines gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz abhängig zu machen, habe es das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Entscheid Gül des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abgelehnt, hierauf zurückzukommen. Daran sei festzuhalten. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV würden nicht absolut gelten. Es ergebe sich daraus weder ein Recht auf Einreise Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Es genüge nicht, dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet sei, die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflussen. Erforderlich sei vielmehr ein in der Bewilligungsverweigerung liegender behördlicher Eingriff in dieses, was das
(Vor-)Bestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts zumindest eines der Familienmitglieder voraussetze. Nur wenn ein solches bestehe, sei der Bezug zur Schweiz in der Regel derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts des Verbleibs der Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung
im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebieten könne. Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz habe, vermöge einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion stehe (BGE 130 II 286 f. mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Judikatur).
Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil im Falle eines Gesuchstellers, der seit über zwanzig Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebte und den Nachzug seiner Ehefrau und seiner Kinder verlangte, die Berufung auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV davon abhängig gemacht, dass dieser zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und in diesem Sinn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Es erwog, ein solches könne sich aus dem Schutz des Privatlebens ergeben. Nach der Rechtsprechung bedürfe es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen, gesellschaftlicher beruflicher bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Dabei habe es das Bundesgericht abgelehnt, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere, einen Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen. Es obliege in erster Linie dem Gesetzgeber, darüber zu befinden, ob und wann das Ermessen der Fremdenpolizeibehörden nach Art. 4 ANAG allein und ausschliesslich mit Blick auf eine bestimmte Aufenthaltsdauer gerichtlich durchsetzbaren Rechtsansprüchen zu weichen habe.
Diese Rechtsprechung sei in erster Linie zu Fällen entwickelt worden, in denen bei der Interessenabwägung die familiären Beziehungen zum Ehegatten zu Kindern keine eigenständige Rolle (mehr) gespielt hätten, da die ganze Familie gehalten gewesen sei, die Schweiz zu verlassen, allein noch gestützt auf das Privatleben die Erneuerung einer Bewilligung zur Diskussion gestanden sei. Differenziert habe das Bundesgericht indes jene Situationen behandelt, in denen von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben auszugehen bzw. im Rahmen der Interessenabwägung zusätzlich konkreten, gefestigten partnerschaftlichen Beziehungen Rechnung zu tragen gewesen sei. So habe es die Möglichkeit der Ausweisung von hier straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation beschränkt und gestützt auf den
Schutz des Privatlebens einen Bewilligungsanspruch für gleichgeschlechtliche Paare anerkannt (BGE 130 II 287 mit Hinweisen auf BGE 122 II 433 und 126 II 425). Zudem habe es bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über viele Jahre hinweg verlängert worden sei und zu einem Dauerzustand geführt habe, nicht ausgeschlossen, dass den Betroffenen ein faktisches Anwesenheitsrecht zukommen könnte, das einen Familiennachzug zu rechtfertigen bzw. die Schweiz im Sinne eines Rechtsanspruchs zu verpflichten vermöchte, den Betroffenen ein Anwesenheitsrecht einzuräumen, welches ihm erlaube, die für den Nachzug erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Im konkreten Fall anerkannte das Bundesgericht bei einem 1971 in Wien geborenen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, der der ethnischen Gruppe der Roma angehörte, fliessend Deutsch sprach, im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz gelangte und gestützt auf seine jeweils verlängerte Aufenthaltsbewilligung seit über zwanzig Jahren hier wohnte, einen solchen Anspruch. Es zog in Betracht, dass der Gesuchsteller zu Oesterreich keine Beziehungen mehr unterhielt, seinen Heimatstaat Serbien und Montenegro nur von vereinzelten kürzeren Aufenthalten her kannte und mit seiner in erster Linie in Oesterreich aufgewachsenen Gattin seit rund zwölf Jahren verheiratet war (BGE 130 II 288).
Die Beschwerdeführer machen im wesentlichen gelten, die Berufung auf Art. 8 EMRK sei zulässig, da selbst nach der strengen Praxis des Bundesgerichts immer dann ein Eingriff in den Schutz des Familienlebens vorliege, wenn der Wegzug für die in der Schweiz lebenden Familienmitglieder unzumutbar erscheine und deshalb das Familienleben nicht gelebt werden könne, wenn dem ausländischen Familienangehörigen die Bewilligung zum Verbleib bei den Angehörigen verweigert würde.
Wie erwähnt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Vorbestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts erforderlich, um die Berufung auf Art. 8 EMRK zuzulassen. Einen solchen Anwesenheitsanspruch hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Sein Asylgesuch wurde rechtskräftig abgewiesen, und es wurde gegen ihn die Wegweisung verfügt. Die Ehefrau ihrerseits verfügt ebenfalls lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde ihr gestützt auf Art. 13 lit. f BVO
erteilt. Vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verfügte sie über den Status der vorläufigen Aufnahme. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, die Anwesenheit der Ehefrau und der Kinder entspreche zumindest einem faktischen Anwesenheitsrecht.
Die Beschwerdeführerin lebt noch nicht während einer aussergewöhnlich langen Zeitdauer in der Schweiz, wie es beim Gesuchsteller in der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache der Fall war, sondern erst seit rund acht Jahren. Private berufliche Beziehungen, welche eine aussergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin zu dokumentieren vermöchten, sind nicht aktenkundig und werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin arbeitet teilzeitlich als Angestellte eines Personalrestaurants. Nach ihrer Scheidung heiratete sie einen iranischen Staatsangehörigen, dessen Asylgesuch abgewiesen worden war. Auch dies zeigt, dass sie persönlich noch immer im Milieu ihrer Landsleute verwurzelt ist.
Der Vollzug der Wegweisung wurde von der Asylrekurskommission im Wiedererwägungsverfahren aufgrund der Menschenrechtslage und der Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung in Iran als grundsätzlich zulässig betrachtet. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde aber im wesentlichen mit der Situation der Kinder bzw. der Rolle der Beschwerdeführerin als deren alleinerziehender Mutter begründet. Ins Gewicht fiel namentlich auch die Gefahr, den geschiedenen Ehemann nicht mehr auf seiner Unterhaltspflicht behaften zu können (obwohl im Scheidungsurteil gar keine solche festgelegt wurde, da die Betroffenen damals von der Sozialhilfebehörde unterstützt wurden), sowie die Tatsache, dass zwei der drei Kinder die Religionszugehörigkeit gewechselt hatten.
Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Sachlage gegenüber jener im Zeitpunkt des Entscheids der Asylrekurskommission wesentlich verändert. Die beiden Söhne leben nach den Angaben der Beschwerdeführerin beim Vater. Auch befindet sich die Beschwerdeführerin nach der erneuten Heirat nicht mehr in derselben schwierigen familiären Situation, in welcher sie sich im Zeitpunkt des Entscheides der Asylrekurskommission befand. Bei einer Rückkehr wäre eine Gefahr von Repressalien der Verwandten ihres ersten Ehemannes aufgrund der Heirat mit dem
Beschwerdeführer erheblich kleiner. Die Trennung von den älteren Kindern vollzog sie zudem selbst. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befindet sich die Beschwerdeführerin in der Lage einer verheirateten Frau, welche die Sorge über ein Kind aus erster Ehe hat. Aufgrund der Wiederverheiratung fällt auch die Frage von persönlichen Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes ausser Betracht. Zudem hat die Beschwerdeführerin Angehörige im Herkunftsstaat.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt aufgrund der Heirat und der Uebertragung der elterlichen Obhut der beiden Söhne auf den Vater nicht mehr mit den von der Asylrekurskommission angeführten Gründen verneint werden könnte. Es sind wesentliche Gründe, die für die Unzumutbarkeit einer Rückkehr sprachen, weggefallen. Daher kann eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht als ausserhalb jeder realen Möglichkeit stehend betrachtet werden. Der ausländerrechtliche Status der Beschwerdeführerin unterscheidet sich nicht wesentlich von jenem anderer Inhaberinnen einer Jahresaufenthaltsbewilligung, die seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz leben und bei denen eine Rückkehr zwar mit gewissen Schwierigkeiten, aber nicht geradezu unüberwindlichen Problemen verbunden wäre.
Die Beschwerdeführer machen im wesentlichen unter Berufung auf Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltend, die faktische Anwesenheit aufgrund einer vorläufigen Aufnahme bzw. die im Anschluss an eine solche erteilte Härtefallbewilligung verschaffe einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Namentlich handelt es sich bei der vorläufigen Aufnahme um einen provisorischen Status, der bei einer Aenderung der für die Anordnung massgebenden Verhältnisse ohne weiteres wieder aufgehoben werden kann. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die persönlichen und familiären Verhältnisse seit der Erteilung der Härtefallbewilligungen gemäss Art. 13 lit. f BVO wesentlich verändert haben, weshalb nicht angenommen werden kann, eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei künftig nachgerade ausgeschlossen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall weder von einem aussergewöhnlich langen Aufenthalt noch von einer besonderen Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz gesprochen werden kann. Eine Rückkehr in das
Heimatland ist zudem zumutbar. Damit hat die Vorinstanz einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann zu Recht verneint. Folglich berief sich das Ausländeramt zu Recht auf den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, womit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
./ Dem Verfahresausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.
Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer durch Verrechnung mit dem einbezahlten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung dieses Entscheides an:
die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt X.)
die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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